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Sitzverlegung ins Ausland: Exit Tax und Ansässigkeit der Gesellschaft


Den Sitz einer italienischen Gesellschaft ins Ausland zu verlegen ist möglich. Doch der Fiskus besteuert die gebildeten stillen Reserven und prüft, wo die Gesellschaft tatsächlich geführt wird.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verlegung der steuerlichen Ansässigkeit eines Unternehmens ins Ausland deckt die stillen Reserven auf, die zum Marktwert besteuert werden: Das ist die Exit Tax nach Art. 166 TUIR.
  • Sie betrifft Gesellschaften, aber auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften, nicht dagegen natürliche Personen ohne unternehmerische Tätigkeit.
  • Bei Verlegung in EU- oder EWR-Staaten mit Beitreibungsamtshilfe kann die Steuer in fünf Jahresraten gezahlt werden.
  • Seit 2024 ist eine Gesellschaft in Italien ansässig, wenn sie dort ihren satzungsmäßigen Sitz, den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder überwiegend die laufende Geschäftsführung hat (Art. 73 TUIR).

Exit Tax: was Art. 166 TUIR vorsieht

Die Verlegung der steuerlichen Ansässigkeit einer unternehmerisch tätigen Person ins Ausland deckt die stillen Reserven in Wirtschaftsgütern und Firmenwert auf; sie werden so besteuert, als wären die Güter zum Marktwert veräußert worden (Art. 166 TUIR). Die Exit Tax fällt nicht an auf Wirtschaftsgüter, die funktional einer Betriebsstätte in Italien zugeordnet bleiben.

Sie betrifft Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmer. Für natürliche Personen ohne unternehmerische Tätigkeit sieht das geltende Recht keine Exit Tax vor: Stille Reserven, etwa in Beteiligungen, werden beim Wegzug nicht besteuert.

Exit Tax in Raten zahlen und Alternativen

  • Bei Verlegung in EU- oder EWR-Staaten, die auf der White List stehen und mit denen Italien ein Abkommen über gegenseitige Beitreibungsamtshilfe entsprechend der Richtlinie 2010/24/EU hat, kann die Steuer in fünf Jahresraten gezahlt werden (Art. 166 Abs. 9 TUIR).
  • Die Verlegung kann auch durch grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung erfolgen (gesetzesvertretendes Dekret (D.Lgs.) 19/2023 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121).
  • Zivilrechtlich gibt die Sitzverlegung ins Ausland den Gesellschaftern, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, ein Austrittsrecht (Art. 2437 und 2473 c.c.).

Ansässigkeit einer Gesellschaft in Italien seit 2024

Seit 2024 ist eine Gesellschaft in Italien ansässig, wenn sie dort für den größeren Teil des Steuerjahres ihren satzungsmäßigen Sitz, den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (wo die strategischen Entscheidungen getroffen werden) oder überwiegend die laufende Geschäftsführung hat (Art. 73 TUIR, geändert durch D.Lgs. 209/2023). Für ausländische Holdings, die italienische Gesellschaften kontrollieren, bleibt die Ansässigkeitsvermutung des Art. 73 Abs. 5-bis TUIR bestehen.

Rechenbeispiel zur Exit Tax

Eine SRL (italienische GmbH) verlegt ihren Sitz nach Irland. Sie besitzt eine Immobilie mit einem Buchwert von 200.000 € und einem Marktwert von 500.000 € sowie einen nicht bilanzierten Firmenwert, geschätzt auf 300.000 €.

  • Stille Reserven: 300.000 € auf die Immobilie plus 300.000 € Firmenwert, also 600.000 €.
  • IRES (Körperschaftsteuer) zu 24 %: 144.000 €.
  • Mit Ratenzahlung: fünf Jahresraten von rund 28.800 € zuzüglich Zinsen.

Bleibt die Immobilie in einer Betriebsstätte in Italien, werden die stillen Reserven in diesem Wirtschaftsgut nicht aufgedeckt.

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Risiken der Sitzverlegung: Scheinauslandssitz und Bewertung

  • Esterovestizione (Scheinauslandssitz): den Sitz nur auf dem Papier verlegen, die Gesellschaft aber weiter von Italien aus führen; die Gesellschaft bleibt in Italien ansässig, mit Steuern, Sanktionen und Zinsen.
  • Firmenwert und Wirtschaftsgüter zu niedrig ansetzen: Die Exit Tax wird zum Marktwert berechnet.
  • Die Auswirkungen auf die Gesellschafter und im Zielland übersehen.

So planen wir die Sitzverlegung Ihrer Gesellschaft

  • Wir schätzen die Exit Tax und prüfen Alternativen, etwa die Beibehaltung einer Betriebsstätte in Italien.
  • Wir gestalten Governance und Geschäftsführung im Einklang mit der neuen Ansässigkeit.
  • Wir stimmen Gesellschafter, Zielland und Abkommen aufeinander ab.

Häufige Fragen

Gilt die italienische Exit Tax auch für Privatpersonen?

Die Exit Tax nach Art. 166 TUIR betrifft unternehmerisch Tätige: Gesellschaften, aber auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Für natürliche Personen ohne unternehmerische Tätigkeit sieht das geltende Recht sie nicht vor. Spätere Veräußerungen von Beteiligungen an italienischen Gesellschaften können in Italien steuerpflichtig bleiben, vorbehaltlich eines Abkommens (Art. 23 Abs. 1 Buchst. f TUIR).

Kann man die Exit Tax in Raten zahlen?

Ja, in fünf Jahresraten bei Verlegung in EU- oder EWR-Staaten, die auf der White List stehen und mit denen ein Abkommen über Beitreibungsamtshilfe besteht.

Reicht es, den satzungsmäßigen Sitz ins Ausland zu verlegen?

Nein: Entscheidend ist auch, wo die Gesellschaft tatsächlich geführt wird, also wo die Entscheidungen fallen und die laufende Geschäftsführung stattfindet.

Fällt Exit Tax an, wenn ich einen Standort in Italien behalte?

Nicht auf Wirtschaftsgüter, die einer Betriebsstätte in Italien zugeordnet bleiben: Bei diesen werden die stillen Reserven nicht aufgedeckt.

Was kostet eine Beratung bei Andrea Matera?

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Der Autor

Andrea Matera ist Dottore Commercialista, eingetragen bei der Kammer (Ordine) in Genua, Revisore Legale (gesetzlicher Abschlussprüfer) und Chartered Accountant (ICAEW, ACCA). Forbes zählte ihn 2024, 2025 und 2026 zu den Top 100 Tax & Legal in Italien, bei den International Accounting Awards 2025 wurde er als Young Accountant of the Year ausgezeichnet. Er berät Expats, Familien und Unternehmen im Steuerrecht zwischen Italien und dem Ausland und ist Autor von „Becoming Italian Tax Resident“ und „Doing Business in Italy“.

Allgemeine Informationen, Stand: 22. Oktober 2026. Sie ersetzen keine Beratung zu Ihrem konkreten Fall.

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